Infothek
Haftungsdach
Seit November 2007 kommt die MiFID, eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, zur Anwendung. Alle Vertriebsbereiche im Wertpapierhandel sind von der Richtlinie der EU-Kommission betroffen. Nun unterliegt insbesondere der Vertrieb von Zertifikaten, Aktien und festverzinslichen Wertpapieren strengeren gesetzlichen Restriktionen.
Um solche Finanzprodukte in Zukunft vertreiben zu können, benötigen Vermittler eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach §32 Abs. 1 KWG. Da die finanziellen Einstiegshürden sehr hoch sind, gibt es die Möglichkeit, sich einem Haftungsdach, einer Bank oder einem Vermögensverwalter zu unterstellen. Dabei tritt der Haftungsdachsteller für die Beratungsgeschäfte der angeschlossenen Vermittler in die Haftung.
Zusätzlich ist geplant, dass die sogenannte ISD Richtlinie für den Wertpapierhandel alle Vermittler betreffen soll, welche mit einer Genehmigung nach §34c GewO Investmentprodukte vermitteln. Rechtsexperten gehen davon aus, dass solche Produkte in Zukunft ausschließlich Vermittlern vorbehalten sein sollen, welche entweder mit einer Genehmigung nach §32 Abs.1 KWG oder als Untervermittler eines Haftungsdaches tätig sind. Die Richtlinie ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Ab wann das der Fall sein könnte, ist derzeit nicht abzusehen. Momentan reicht also eine Genehmigung nach §34c GewO für den Vertrieb von Investmentfonds völlig aus.
Die Nachteile eines Haftungsdachs liegen in hohen Zusatzkosten, welche die Erträge aus der Vermittlungstätigkeit stark beeinträchtigen. Da die aktuelle Gesetzeslage kein Handeln erfordert überwiegen die Nachteile. Sollte bei Inkrafttreten der ISD Richtlinie eine Lösung notwendig werden, wird investmentgate seinen Vertriebspartnern rechtzeitig geeignete Möglichkeiten anbieten.

